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Der Zugewinnausgleich

sinnvoll gestalten, richtig berechnen, geschickt vorgehen

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Eheleute bei der Heirat automatisch eine Zugewinngemeinschaft bilden, wenn nicht durch Ehevertrag eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist deshalb bindend für Ehen ohne Ehevertrag. Anders als viele Beteiligte meinen, bleibt während der Ehe das jeweilige Vermögen getrennt. D.h. z.B., wenn ein Ehepartner einen Kredit aufnimmt, haftet der andere Ehepartner dafür nicht automatisch Ebenso gehören Wertpapiere, die nur ein Ehepartner angeschafft hat diesem alleine.

Bei der Eheschließung machen sich viele Paare keine Gedanken über den Güterstand und sind daher überrascht, wenn beim Scheitern der Ehe der Zugewinnausgleich ansteht. Erst bei der Scheidung wird aus Sicht des Gesetzgebers das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen hälftig zwischen den Eheleuten aufgeteilt, wenn eine Seite es verlangt. Betrachtet wird dabei das jeweilige Anfangs-und Endvermögen der einzelnen Ehepartner. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehepartners den Zuwachs den der andere Ehepartner an seinem Vermögen während der Ehe erwirtschaftet hat, dann wird die Differenz hälftig geteilt.

Der Zugewinnausgleich wird nur durchgeführt wenn ein Ehepartner es verlangt. Es besteht die Möglichkeit – dies geht meist zügiger und ist auch kostengünstiger – sich außergerichtlich zu einigen. Wichtig ist zunächst zu wissen, wie sich die komplexe rechtliche Lage auf die eigene Vermögenssituation auswirkt. Außerdem sollte unbedingt daran gedacht werden, eine Regelung zum Zugewinn rechtssicher und formwirksam abzufassen. Privatschriftliche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten sind vor Rechtskraft der Scheidung nicht wirksam. Notarielle Vereinbarungen können nur sinnvoll geschlossen werden, wenn beide Ehepartner wissen, wie überhaupt die Rechtslage ist und was sie regeln wollen. Notare erteilen keinen individuellen Rechtsrat. In Brandenburg führen sie auch Gerichtsprozesse, weil sie nicht als Anwälte zugelassen sind.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Jeder Ehepartner für sich berechnet seinen Vermögenszuwachs. Dazu werden das Anfangsvermögen und das Endvermögen betrachtet. Ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen beiden Vermögenswerten ist der Zugewinn. In einem nächsten Schritt werden die Zugewinne beider Beteiligter miteinander verglichen. Weiterhin wird der kleinere Zugewinn von dem größeren abgezogen. Bei dem Beteiligten mit dem größeren Vermögenszuwachs bleibt jetzt ein Überschuss. Von diesem Überschussbetrag muss er die Hälfte an den anderen Ehepartner zahlen.

Besonders interessant: Ein Zugewinn wird auch darin gesehen, dass Ehepartner während der Ehezeit Schulden zurückgezahlt haben.

Der Gesetzgeber hält Erbschaften und Schenkungen aus dem Zugewinn heraus. Nur etwaige Wertsteigerungen der ererbten/geschenkten Werte fließen in das Endvermögen.

Grundstück, Einfamilienhaus, Eigentumswohnung

Hauseigentum wird nicht immer beim Zugewinn berücksichtigt. Gehört das Haus z.B. beiden Ehepartnern je zur Hälfte und haben sie auch beide den Kreditvertrag unterzeichnet und Schulden die Kreditsumme gesamtschuldnerisch, wirkt sich die Immobilie im Zugewinnausgleich nicht aus. Die meisten Eheleute möchten. Trotzdem eine Regelung zur gemeinsamen Immobilie finden. Nach der Ehescheidung möchten Sie nicht mehr jeder zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks sein. Eine faire Regelung zum Grundeigentum zu finden, ist oft die zentrale Frage bei einer Trennung.

Wenn nur ein Ehepartner das Haus während der Ehezeit gekauft hat oder das Haus schon vor Eheschließung in seinem Eigentum stand und auch dann wenn er es während der Ehe geerbt hat, ist nur ein Ehepartner im Grundbuch eingetragen. Aber auch dann kann sich das Einfamilienhaus ganz erheblich auf den Zugewinn auswirken.

  • Sei es weil ihr Wert gestiegen ist,
  • sei es weil die Immobilie umgebaut und renoviert wurde während der Ehe
  • oder, weil der auf der Immobilie lastende Kredit während der Ehe abbezahlt wurde.

Wichtig ist es auch, beim Tod des einen Ehegatten als verbleibender Ehepartner die richtige Entscheidung für die erbrechtliche oder güterrechtliche Lösung rund um den Zugewinn zu treffen.

Legale Tricks beim Zugewinnausgleich?

Die Ehe besteht während der Trennungszeit fort. Natürlich kann sich hier noch Einiges beim Vermögen des Ehepartners ändern, lassen Sie ich fachanwaltlich durch mich beraten.

Häufig entstehen beim Zugewinn langwierige und ernsthafte rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Das muss nicht sein. Wenn Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen, können Sie besser mit dem Thema an sich und dem Noch-Ehepartner umgehen. Hier ergeben sich dann häufig auch Möglichkeiten,  Streitpunkte aus der Welt zu schaffen und einen Interessenausgleich herbeizuführen.

Mit umfassender Beratung und gegebenenfalls Vertretung durch eine erfahrene Fachanwältin für Familienrecht sind Sie beim Thema Zugewinn immer auf der sicheren Seite. Vereinbaren Sie deshalb jetzt einen Termin.