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Pflichtteil

Wer bekommt den Pflichtteil?

Der Pflichtteil sichert nahen Familienangehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Erbe.

Eine Enterbung in Testament oder Erbvertrag führt zum Recht auf den Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch (nur Geldanspruch), der immer dann geltend gemacht werden kann, wenn der Erblasser durch Testament einen nahen Angehörigen von der Erbfolge nach seinem Tod ausschließt.

Insoweit ist der Erblasser durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Den nächsten Angehörigen wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert. Zwar ist der Pflichtteilsanspruch nur halb so hoch, als es der Erbanspruch wäre und er muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, aber er sichert eine Mindestbeteiligung am Nachlass für Kinder und Ehegatten.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Ableben des Erblassers und einer damit einhergehenden testamentarisch angeordneten Enterbung.

Ist die Pflichtteilsergänzung etwas anderes als der Pflichtteil?

Der Erblasser könnte den Pflichtteilsanspruch seiner nächsten Angehörigen dadurch einschränken wollen, dass er sie zu gering im Testament bedenkt. Oder dadurch, dass er bereits zu Lebzeiten Schenkungen an andere Personen macht. Um eine Umgehung des Pflichtteilsanspruchs auf diesem Weg auszuschließen, bestimmt das Gesetz, dass der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen kann, um den sich sein Pflichtteil erhöht hätte, wenn der verschenkte Gegenstand noch zur Erbschaft zählte. Dies gilt jedoch meist nur für Schenkungen, die der Erblasser einem Dritten bis zu 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat (§ 2325 BGB). Bei Schenkungen an den Ehepartner und bei sogenannten gemischten Schenkungen ist es wieder anders. Hier wird das Erbrecht sehr interessant und aus meiner Sicht spannend. Ich berate Sie sehr gerne dazu.