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Wer erbt, wenn der Erbe nicht mehr lebt?

Wenn jemand in seinem Testament einen Erben benennt, ist dieser wirksam als Erbe eingesetzt. Was aber geschieht, wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist?

Es gibt eine gesetzliche Ersatzerbenregelung § 2069 BGB, die vorsieht, dass die Kinder des eingesetzten Erben an seine Stelle treten. Diese Vorschrift gilt aber nur für den Fall, dass der Erblasser seine eigenen Kinder als Erben eingesetzt hat. Hinsichtlich „anderer Erben“ käme eine analoge Anwendung dieser gesetzlichen Regelung in Frage. Ob so das Testament zu verstehen ist, ermittelt man im Wege der Auslegung. Aber oftmals ist das Ergebnis, dass der grundsätzliche Sinn der gesetzlichen Regelung, -das Vermögen dem Familienstamm zu erhalten- gerade vom Erblasser nicht gewollt war. Und deswegen eine analoge Anwendung der Norm nicht in Betracht kommt. Auch kommt bei Vermächtnissen,- wenn also einzelne Sachen oder Bankguthaben zugewendet werden-, ohne dass der Bedachte Erbe ist, diese Ersatzregelung nicht zur Anwendung.

Oft gilt dann § 2099 BGB, die vorsieht, dass das sogenannte Anwachsungsrecht zur Anwendung kommt. D. h., bei Wegfall eines Erben fällt der Erbteil den weiteren benannten Erben zu oder, falls kein weiterer Erbe benannt ist, den gesetzlichen Erben.

Aber auch hier ist auf den hypothetischen Willen des Verfassers des Testaments zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzustellen. Es muss versucht werden zu ermitteln, welchen Ersatzerben der Erblasser bedacht hätte. Um die Auslegung eines Testaments wird oft gestritten, im sogenannten Erbscheinverfahren, aber auch in gerichtlichen Verfahren.