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Scheidung und Erbanspruch des Ehepartners

Sofern keine testamentarische Regelung durch die Ehepartner getroffen ist, erben im Fall des Todes eines Ehepartners die Kinder die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen. Die andere Hälfte geht im Erbgang auf den Ehepartner über. Sofern die Eheleute keine Kinder haben, erbt der Längerlebende drei Viertel des Nachlasses, ein Viertel verteilt sich entweder auf die noch lebenden Eltern oder auf die Geschwister.

Für den Fall, dass Eheleute auf Dauer getrennt leben, sollten diese darüber nachdenken, ob entweder ein gemeinsames Testament widerrufen werden soll. Oder ob man selber ein eigenes Testament errichten möchte. Nur für den Fall, dass der Ehescheidungsantrag bereits bei Gericht eingereicht und zugestellt wurde und der andere Ehepartner einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat, oder der Scheidung zugestimmt hat, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners durch den Scheidungsantrag. Es kann also eine Zeit dauern nach der Trennung, bis auch der Erbanspruch des Ehegatten entfällt.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Ehe lange bestanden hat und/ oder die Eheleute lange getrennt leben und der Wunsch besteht, dass der Ehepartner nichts erben soll. Ein Testament dergestalt: „Ich enterbe meinen Ehepartner“, kann hier genau das Gegenteil bewirken. Im Falle des eigenen Todes, kann der Ehepartner dann einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen. Dies kann dazu führen, dass ihm bereits die Hälfte des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens über den Zugewinn zusteht. Außerdem kann er nach dem Gesetz zusätzlich seinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen, der dem Wert von einem Achtel des Nachlasses entspricht.

Erbrecht ist komplex und nicht immer übersichtlich. Im Falle der Trennung sollte bedacht werden, ob es bei der bisher gefundenen Regelung zum Nachlass bleiben soll.